Wer im Jahr 2026 eine Immobilie in der Schweiz erwirbt oder veräussert, stösst unweigerlich auf das Erbe der Vergangenheit. Asbest, einst als Wunderfaser gefeiert, schlummert in zahlreichen Liegenschaften, die vor dem Verbot im Jahr 1990 erbaut wurden. Oft taucht das Thema erst auf, wenn der neue Eigentümer die erste grosse Sanierung plant und das kantonale Bauamt ein Schadstoffgutachten verlangt. Wenn dann in Fliesenklebern, Bodenbelägen oder der Fassadendämmung Asbestfasern nachgewiesen werden, ist der Schock gross – und die Frage nach der finanziellen Verantwortung landet schnell auf dem Tisch der Juristen. Die Brisanz liegt darin, dass viele heutige Verkäufer ihre Liegenschaften selbst in gutem Glauben erworben oder jahrzehntelang bewohnt haben, ohne jemals mit der Schadstoffthematik konfrontiert worden zu sein. Im Schweizer Immobilienmarkt von 2026, der durch strengere Umweltauflagen und ein gestiegenes Gesundheitsbewusstsein geprägt ist, führt das Vorhandensein von Asbest oft zu erheblichen Wertminderungen. Doch Unwissenheit schützt im Recht nicht immer vor Strafe – oder in diesem Fall vor Haftung. Es gilt, die feine Linie zwischen einem gewöhnlichen Mangel und einer arglistigen Täuschung im Kontext des Obligationenrechts zu ziehen.
Egal, welche Fragen du rund um Immobilien hast – Loft ist da, um sie dir übersichtlich, verständlich und zuverlässig zu beantworten.
Stelle Fragen zu einer ImmobilieGrundsätzlich haftet ein privater Verkäufer in der Schweiz nicht, wenn er nachweislich keine Kenntnis von den asbesthaltigen Baustoffen hatte und im Kaufvertrag eine Gewährleistungsausschlussklausel vereinbart wurde. Bei Gebäuden mit Baujahr vor 1990 muss ein Käufer heute davon ausgehen, dass Asbest vorhanden sein könnte. Eine Haftung tritt erst dann ein, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine spezifische Zusicherung über die Schadstofffreiheit abgegeben hat.
In der Schweizer Rechtspraxis des Jahres 2026 ist es absolut üblich, dass beim Verkauf von bestehenden Immobilien die Haftung für körperliche Mängel vertraglich wegbedungen wird. Diese Klausel schützt den Verkäufer davor, für Mängel einstehen zu müssen, die ihm selbst nicht bekannt waren. Da asbesthaltige Stoffe in der Regel fest gebunden und für das blosse Auge unsichtbar sind, gelten sie als verdeckte Mängel. Wenn der Verkäufer also glaubhaft machen kann, dass er während seiner Besitzzeit keine Anhaltspunkte für eine Belastung hatte, greift der vereinbarte Haftungsausschluss in der Regel vollumfänglich.
Das bedeutet für den Käufer, dass er das Risiko für künftige Sanierungskosten weitgehend selbst trägt. Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das blosse Vorhandensein von fest gebundenem Asbest (z.B. in Eternitplatten oder Fliesenkleber) keinen Mangel darstellt, der die normale Nutzung der Wohnung einschränkt. Erst wenn die Fasern durch Beschädigung oder Alterung freigesetzt werden und eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung besteht, ändert sich die rechtliche Beurteilung. Doch auch hier bleibt die Hürde der Beweislast beim Käufer hängen, sofern der Verkäufer keine Kenntnis hatte.
Die einzige wirksame Waffe eines Käufers gegen den Gewährleistungsausschluss ist der Nachweis der arglistigen Täuschung gemäss Art. 199 OR. Von Arglist wird dann gesprochen, wenn der Verkäufer den Mangel kannte oder zumindest einen konkreten Verdacht hatte und diesen dem Käufer bewusst verschwiegen hat. Ein typisches Beispiel im Jahr 2026 wäre ein Eigentümer, der vor dem Verkauf eine Analyse hat machen lassen, die positiv ausfiel, diesen Bericht aber im Datenraum der Verkaufsplattform unterschlägt. In einem solchen Fall ist der Haftungsausschluss nichtig, und der Verkäufer muss für die Sanierungskosten aufkommen.
Allerdings ist der Nachweis von Arglist in der Praxis äusserst schwierig. Ein Verkäufer muss nicht „ins Blaue hinein“ über potenzielle Gefahren aufklären, solange er keine gesicherten Erkenntnisse hat. Er darf sich darauf verlassen, dass der Käufer bei einer Liegenschaft aus den 1970er Jahren die Due Diligence selbst vornimmt. Nur wenn der Käufer explizit nach Asbest fragt und der Verkäufer wider besseres Wissen die Schadstofffreiheit garantiert, liegt eine Zusicherung vor, die eine Haftung auch ohne Verschulden auslöst. Wer also als Verkäufer auf Nummer sicher gehen will, antwortet auf solche Fragen stets mit dem Hinweis auf das Baujahr und die eigene Unkenntnis.
Im aktuellen Marktumfeld hat sich die Erwartungshaltung gegenüber Käufern massiv gewandelt. Wer im Jahr 2026 eine Liegenschaft mit Baujahr vor 1990 erwirbt, ohne ein eigenes Schadstoffgutachten in Auftrag zu geben, handelt nach Ansicht vieler Experten fahrlässig. Da das Risiko von Asbest bei Gebäuden dieser Epoche heute zum „allgemeinen Wissen“ gehört, kann ein Käufer kaum geltend machen, er sei vom Fund überrascht worden. Viele Banken verlangen bei der Hypothekarvergabe für ältere Objekte mittlerweile proaktiv einen GEAK-Plus oder einen Schadstoffcheck, um die Werthaltigkeit der Sicherheit zu prüfen.
Diese Entwicklung entlastet den Verkäufer indirekt. Je offensichtlicher ein potenzielles Risiko aufgrund des Alters einer Immobilie ist, desto weniger kann von einem „versteckten“ Mangel die Rede sein. Eine gründliche Käufer-Due-Diligence beinhaltet heute die Budgetierung von Probenahmen durch spezialisierte Labore. Wird dies versäumt, geht das Gericht meist davon aus, dass der Käufer den Zustand der Immobilie „wie besehen“ akzeptiert hat. Das rechtliche Risiko des Verkäufers beschränkt sich somit fast ausschliesslich auf Fälle von aktiver Manipulation oder dem Verschweigen von bereits vorliegenden Gutachten.
Ein neuer Aspekt in der Haftungsdiskussion des Jahres 2026 sind die verschärften kantonalen Bauvorschriften und die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VVEA). Bei jeder grösseren Renovierung ist der Bauherr heute verpflichtet, die betroffenen Bauteile auf Schadstoffe zu untersuchen. Wenn ein Verkäufer kurz vor dem Verkauf selbst umgebaut hat und dabei gesetzliche Untersuchungspflichten missachtet hat, könnte dies als Indiz für ein haftungsbegründendes Fehlverhalten gewertet werden. Werden Asbestabfälle illegal entsorgt oder überdeckt, drohen nicht nur zivilrechtliche Forderungen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen.
Für den Käufer bedeutet dies, dass er sich bei frisch renovierten Altbauten die entsprechenden Entsorgungsnachweise und Untersuchungsberichte zeigen lassen sollte. Fehlen diese Dokumente, ist höchste Vorsicht geboten. Der Verkäufer wiederum sollte in den Verkaufsunterlagen transparent machen, welche Bereiche saniert wurden und ob dabei Schadstoffkontrollen stattfanden. Diese Transparenz ist der beste Schutz vor späteren Regressansprüchen, da sie dem Käufer die Grundlage für eine informierte Kaufentscheidung gibt und den Vorwurf der Verheimlichung im Keim erstickt.
Haftet der Verkäufer für Asbest bei Unwissenheit? Nein, in der Regel nicht, sofern der Vertrag korrekt aufgesetzt ist. Im Schweizer Miet- und Immobilienrecht von 2026 bleibt die Eigenverantwortung des Käufers bei Altbauobjekten zentral. Ein Verkäufer ist gut beraten, keine Garantien abzugeben, die er nicht halten kann, und stattdessen offen auf das Baujahr und die damit verbundenen Unwägbarkeiten hinzuweisen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Ein sauberer Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag ist für den Verkäufer die Lebensversicherung gegen unvorhersehbare Schadstoffkosten. Für den Käufer ist die Investition in ein professionelles Asbest-Screening vor dem Kauf die einzige Möglichkeit, böse finanzielle Überraschungen zu vermeiden. Wer die Regeln der Eigentümer-Due-Diligence befolgt und die Kommunikation sachlich auf dem Fundament der Fakten führt, minimiert das Risiko für langwierige Rechtsstreitigkeiten nach der Schlüsselübergabe.
Egal, welche Fragen du rund um Immobilien hast – Loft ist da, um sie dir übersichtlich, verständlich und zuverlässig zu beantworten.
Stelle Fragen zu einer Immobilie