Wer eine Immobilie in der Schweiz verkauft – sei es ein Einfamilienhaus in der Agglomeration von Bern oder eine Eigentumswohnung im Zürcher Kreis 3 – möchte den erzielten Gewinn maximieren. Doch der Fiskus redet mit: Die Grundstückgewinnsteuer kann einen beträchtlichen Teil des Erlöses verschlingen. Um diese Steuerlast zu senken, versuchen Verkäufer verständlicherweise, so viele Kosten wie möglich als Anlagekosten geltend zu machen. Besonders die Maklerprovision und Inseratekosten stehen dabei im Fokus, da sie oft fünfstellige Beträge erreichen. Doch Vorsicht: Die Annahme, dass jede Rechnung eines Maklers oder jede Quittung für Marketingmassnahmen vom Steueramt eins zu eins akzeptiert wird, ist ein gefährlicher Irrtum. Im Jahr 2026 schauen die kantonalen Steuerbehörden genauer hin als je zuvor. Es gilt das Prinzip der „ortsüblichen Unentgeltlichkeit“ und der strikten Kausalität. Nur wer nachweisen kann, dass die Kosten notwendig, angemessen und marktüblich waren, kommt in den Genuss des vollen Abzugs. Dieser Guide erklärt Ihnen, wo die kantonalen Obergrenzen liegen, warum „Eigenmäklerei“ nicht belohnt wird und welche weiteren Kosten Sie auf dem Radar haben sollten.
Egal, welche Fragen du rund um Immobilien hast – Loft ist da, um sie dir übersichtlich, verständlich und zuverlässig zu beantworten.
Stelle Fragen zu einer ImmobilieNein, Maklerprovisionen und Verkaufskosten sind nicht immer in voller Höhe abzugsfähig. Die Steuerämter anerkennen nur Kosten, die ortsüblich und notwendig für den Verkaufserfolg waren. In den meisten Kantonen liegt die Grenze für Maklerprovisionen bei 2 % bis 3 % des Verkaufspreises. Übersteigen die Kosten diesen Rahmen (z. B. 5 % Provision), wird der übersteigende Teil oft als „Liebhaberei“ oder verdeckte Gewinnverwendung abgelehnt und senkt den steuerpflichtigen Gewinn nicht.
Die Maklerprovision gilt rechtlich als Gewinnungskosten. Sie mindert den Reingewinn, da sie eine notwendige Aufwendung darstellt, um den Verkauf überhaupt zu ermöglichen. Dennoch haben die Kantone im Jahr 2026 sehr unterschiedliche Vorstellungen davon, was „angemessen“ ist.
Neben der Maklercourtage gibt es eine Reihe weiterer Posten, die Sie in Ihre Steuererklärung zur Grundstückgewinnsteuer einliessen lassen sollten.
Es gibt klare Szenarien, in denen die Geltendmachung von Verkaufskosten scheitert. Im Jahr 2026 ist die Transparenz durch digitale Zahlungsströme so hoch, dass "Tricksereien" sofort auffallen.
Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen. Wer die Grundstückgewinnsteuererklärung ausfüllt, muss jedes Detail belegen können.
Stellen Sie sicher, dass Sie folgende Dokumente bereithalten:
Den schriftlichen Maklervertrag inklusive Honorarvereinbarung.
Die detaillierte Schlussabrechnung des Maklers.
Zahlungsnachweise (Bankbelege), die beweisen, dass das Geld tatsächlich geflossen ist.
Belege über wertvermehrende Investitionen, die den Anlagewert erhöhen.
In einem Marktumfeld, das 2026 von komplexen Steuerregeln geprägt ist, hilft Technologie dabei, die Rentabilität Ihres Verkaufs bereits im Vorfeld zu berechnen.
heyloft.ch unterstützt Sie dabei, keine Franken zu verschenken:
Sind die Maklerprovision und weitere Verkaufskosten immer abzugsfähig? Nein. Sie sind es nur, wenn sie nachweisbar, notwendig und ortsüblich sind. Wer blindlings überhöhte Provisionen vereinbart, zahlt am Ende doppelt: einmal an den Makler und einmal an das Steueramt, weil der Abzug gekürzt wird.
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Informieren Sie sich vor Vertragsunterzeichnung beim Makler über die kantonalen Gepflogenheiten Ihres Standorts. Wer vorausschauend plant und die Datenkraft von heyloft.ch nutzt, um seine Mieter-Due-Diligence (oder Verkäufer-Prüfung) professionell zu führen, optimiert seine Steuerlast legal und effizient. Ihr perfektes Match – finanziell maximiert und steuerlich sauber – ist mit der richtigen Strategie zum Greifen nah.
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