Das Eigenheim an die eigenen Kinder zu übergeben, gilt in der Schweiz für viele Familien als der logische Höhepunkt einer erfolgreichen Lebens- und Nachlassplanung. Wenn die Eltern im Alter kürzertreten möchten oder das Haus für sie zu gross wird, liegt der Gedanke nahe, das Objekt frühzeitig an die nächste Generation zu übertragen. Doch eine Immobilienschenkung ist steuerrechtlich und zivilrechtlich ein hochkomplexer Vorgang. Das weit verbreitete Gerücht, dass Übertragungen innerhalb der Familie in der Schweiz generell komplett steuerfrei seien, hält einer präzisen Prüfung der kantonalen Gesetze oft nicht stand. Zwar zeigt sich der Fiskus bei direkten Nachkommen in vielen Bereichen äusserst grosszügig, doch eine Immobilie ist kein Bargeldbetrag. An ein Grundstück sind verschiedene Steuerarten gekoppelt, die bei einem Handwechsel reaktiviert werden können. Wer die steuerlichen Fallstricke bei einer lebzeitigen Liegenschaftsübertragung nicht kennt, riskiert, dass der vermeintliche Liebesdienst für die Kinder zu einer massiven finanziellen Belastung wird. Dieser Ratgeber beleuchtet die verschiedenen Steuerarten und zeigt auf, unter welchen Bedingungen die Übergabe tatsächlich steueroptimiert gelingt.
Egal, welche Fragen du rund um Immobilien hast – Loft ist da, um sie dir übersichtlich, verständlich und zuverlässig zu beantworten.
Stelle Fragen zu einer ImmobilieEine Immobilienschenkung an Kinder ist in der Schweiz bezüglich der Schenkungssteuer in fast allen Kantonen (Ausnahme: Genf und Waadt unter bestimmten Bedingungen) komplett steuerfrei. Allerdings können bei der Übertragung zwei weitere Steuerarten anfallen: Die Grundstückgewinnsteuer, deren Fälligkeit bei einer reinen Schenkung meist aufgeschoben wird, und die Handänderungssteuer, die je nach Kanton und Ausgestaltung der Schenkung (z. B. bei einer gemischten Schenkung mit Hypothekenübernahme) dennoch erhoben werden kann.
Die erfreuliche Nachricht vorweg: Wenn es rein um die klassische Schenkungssteuer geht, geniessen direkte Nachkommen in der Schweiz ein grosses Privileg. Da die Steuerhoheit für Erbschaften und Schenkungen bei den Kantonen liegt, kocht zwar jeder Kanton sein eigenes Süppchen, doch in einem Punkt herrscht fast überall Einigkeit. Die direkte Linie – also Kinder, Stiefkinder und Enkel – ist in fast der gesamten Schweiz von der Schenkungssteuer befreit.
Einzig die Westschweizer Kantone Waadt und Genf bilden hier unter bestimmten Umständen eine Ausnahme und kennen moderate Steuersätze oder Freibeträge auch für Nachkommen. In allen anderen Kantonen (wie Zürich, Bern, Basel oder Luzern) verlangt der Staat für die reine Vermögensübertragung von Eltern an Kinder keinen Rappen Schenkungssteuer. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass in vielen Kantonen dennoch eine Deklarationspflicht besteht. Die Schenkung muss im Rahmen der ordentlichen Steuererklärung offengelegt werden, damit die Vermögensverschiebung für die Behörden nachvollziehbar bleibt und die Herkunft des neuen Vermögens der Kinder deklariert ist.
Die grösste finanzielle Gefahr bei der Weitergabe von Immobilien ist nicht die Schenkung selbst, sondern die latente Grundstückgewinnsteuer. Diese Steuer fällt in der Schweiz immer dann an, wenn eine Liegenschaft mit Gewinn verkauft wird – also wenn der Verkaufserlös höher ist als die damaligen Anlagekosten (Kaufpreis plus wertvermehrende Investitionen). Da Immobilien in der Schweiz über die letzten Jahrzehnte massiv an Wert gewonnen haben, schlummern hier oft latente Steuerschulden von mehreren zehntausend oder gar hunderttausend Franken.
Bei einer reinen, unentgeltlichen Schenkung greift in der Schweiz glücklicherweise das Prinzip des Steueraufschubs (gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern, StHG). Das bedeutet: Im Moment, in dem die Eltern das Haus dem Kind schenken, wird keine Grundstückgewinnsteuer fällig. Die Steuer wird quasi eingefroren. Doch Vorsicht: Das Kind übernimmt damit nicht nur die Immobilie, sondern auch die latente Steuerschuld der Eltern sowie deren historisch tiefen Erwerbspreis. Verkauft das Kind das Haus Jahre später an einen Dritten, wird die Steuer rückwirkend auf Basis des Kaufdatums der Eltern berechnet. Der aufgeschobene Gewinn wird dann schlagartig realisiert und das Kind muss die gesamte Steuerlast tragen.
In der gelebten Praxis ist eine Immobilienschenkung selten zu 100 Prozent unentgeltlich. Sehr oft ist das Haus noch mit einer Hypothek belastet, welche die Kinder im Zuge der Eigentumsübertragung übernehmen. In der Rechtswelt spricht man dann von einer sogenannten gemischten Schenkung. Dieser Mix aus Geschenk und Gegenleistung (der Übernahme der Schulden) hat gravierende steuerliche Folgen.
Beträgt der Verkehrswert des Hauses beispielsweise eine Million Franken und die übernommene Hypothek beläuft sich auf 400'000 Franken, liegt der geschenkte Anteil bei 600'000 Franken. Die restlichen 400'000 Franken gelten steuerlich als Entgelt. In vielen Kantonen führt dies dazu, dass der Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer nur noch anteilig gewährt wird. Übersteigt die übernommene Schuld den ursprünglichen Kaufpreis der Eltern, kann im Moment der Schenkung plötzlich eine anteilige Grundstückgewinnsteuer fällig werden. Zudem löst dieser entgeltliche Teil in Kantonen, die eine Handänderungssteuer kennen, diese Gebühr aus, da der Vorgang teilweise wie ein normaler Kaufvertrag behandelt wird.
Ein weiteres Standardmodell in der Schweiz ist die Schenkung der Immobilie unter Vorbehalt eines Wohnrechts oder einer Nutzniessung. Die Eltern schenken den Kindern zwar das Eigentum, bleiben aber im Haus wohnen oder kassieren weiterhin allfällige Mieterträge. Diese Rechte mindern den wirtschaftlichen Wert der Schenkung im Moment der Übergabe massiv.
Aus steuerlicher Sicht wird der kapitalisierte Wert des Wohnrechts oder der Nutzniessung (berechnet nach der statistischen Lebenserwartung der Eltern und dem Mietwert) vom Verkehrswert der Immobilie abgezogen. Dies hilft bei gemischten Schenkungen, den unentgeltlichen Charakter des Geschäfts zu wahren und eine sofortige Grundstückgewinnsteuer zu verhindern. Für die laufenden Steuern gilt bei der Nutzniessung: Die Eltern müssen die Immobilie weiterhin als Vermögen versteuern und den Eigenmietwert als Einkommen deklarieren, während sie im Gegenzug die Hypothekarzinsen und den Unterhalt abziehen können. Beim reinen Wohnrecht verschieben sich diese Pflichten teilweise auf die Kinder.
Eine Immobilienschenkung an Kinder ist in der Schweiz bezüglich der direkten Schenkungssteuer zwar meist steuerfrei, aber aufgrund der Grundstückgewinnsteuer und potenzieller Handänderungsgebühren niemals ein steuerlicher Selbstläufer.
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die reine Schenkung löst im Moment der Übergabe dank des gesetzlichen Steueraufschubs meist keine direkten Steuern aus, verlagert die finanzielle Last aber als latente Schuld in die Zukunft des Kindes. Sobald Hypotheken übernommen oder Ausgleichszahlungen an Geschwister geleistet werden, drohen sofortige Steuerfolgen. Es ist daher für jede Schweizer Familie absolut unerlässlich, vor dem Gang zum Notar ein verbindliches Steuer-Ruling bei der kantonalen Steuerverwaltung einzuholen. Nur so lässt sich die exakte Steuerlast im Vorfeld präzise berechnen und der Generationenwechsel ohne böse Überraschungen vollziehen.
Egal, welche Fragen du rund um Immobilien hast – Loft ist da, um sie dir übersichtlich, verständlich und zuverlässig zu beantworten.
Stelle Fragen zu einer Immobilie