Die Einräumung einer Nutzniessung ist ein äusserst beliebtes und bewährtes Instrument der Schweizer Nachlassplanung. Sehr häufig schenken Eltern ihr Wohneigentum bereits zu Lebzeiten den Kindern, lassen sich aber gleichzeitig eine lebenslange Nutzniessung im Grundbuch eintragen. Auf diese Weise geht das rechtliche Eigentum zwar an die nächste Generation über, doch die Eltern behalten das umfassende Recht, die Immobilie weiterhin selbst zu bewohnen oder – falls sie in ein Altersheim umziehen – die Liegenschaft zu vermieten und die Mieterträge für sich zu beanspruchen. Dieses Auseinanderdriften von nacktem Eigentum (Kinder) und wirtschaftlicher Nutzung (Eltern) wirft in der Praxis regelmässig komplexe Fragen auf, insbesondere wenn der Briefkasten mit Steuererklärungen und Rechnungen gefüllt wird. Viele Familien wiegen sich in der falschen Sicherheit, dass mit der Eigentumsübertragung auch sämtliche steuerlichen Pflichten automatisch auf die Kinder übergehen. Das Schweizer Steuerrecht folgt hier jedoch einem klaren, fundamentalen Grundsatz: Die steuerliche Last ist eng an den wirtschaftlichen Nutzen gekoppelt. Wer die Erträge zieht, muss auch für die Kosten und Steuern geradestehen.
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Stelle Fragen zu einer ImmobilieBei einer Nutzniessung an einer Immobilie in der Schweiz zahlt der Nutzniesser (in der Regel die Eltern) den Grossteil der laufenden Steuern. Er muss sowohl den Eigenmietwert (bei Eigennutzung) beziehungsweise die tatsächlichen Mieteinnahmen als Einkommen versteuern als auch den vollen Verkehrswert der Immobilie als Vermögen deklarieren. Der Eigentümer (das Kind) ist für die reine Immobilie während der Dauer der Nutzniessung vollständig von der Einkommens- und Vermögenssteuer befreit.
Die steuerliche Behandlung des Einkommens orientiert sich bei der Nutzniessung konsequent am Realitätsprinzip. Da der Nutzniesser das rechtlich verbriefte Recht hat, die Immobilie wirtschaftlich auszubeuten, ist er auch subjektiv steuerpflichtig für alle daraus resultierenden Zuflüsse. Wohnen die Eltern nach der Schenkung weiterhin selbst im Haus, müssen sie den kantonal festgelegten Eigenmietwert in ihrer persönlichen Steuererklärung lückenlos als Einkommen deklarieren – exakt so, als wären sie nach wie vor die uneingeschränkten Eigentümer der Liegenschaft.
Verändern sich die Lebensumstände im Alter und die Eltern ziehen beispielsweise in eine barrierefreie Wohnung oder in eine Pflegeinstitution, bleibt das Nutzniessungsrecht in der Regel bestehen. Entschliessen sich die Eltern in der Folge, das Haus zu vermieten, fliessen die monatlichen Mietzinseinnahmen direkt auf ihr Bankkonto. Konsequenterweise müssen die Eltern diese tatsächlichen Mieterträge als ordentliches Einkommen versteuern. Die Kinder, die als nackte Eigentümer im Grundbuch stehen, sehen von diesem Geld keinen Rappen und müssen folglich auch keinerlei Einkommensteuer für die Liegenschaft entrichten.
Ein häufiger Streitpunkt in Familien betrifft die jährliche Vermögenssteuer. Da Immobilien in der Schweiz aufgrund der anhaltenden Wertsteigerungen oft einen erheblichen Teil des steuerbaren Gesamtvermögens ausmachen, schlägt diese Steuer spürbar zu Buche. Das Schweizer Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) lässt hier jedoch keinen Interpretationsspielraum zu: Während der gesamten Dauer der Nutzniessung muss der Nutzniesser den vollen Steuerwert (den kantonalen Schatzungswert) der Immobilie in seinem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis deklarieren und versteuern.
Für die beschenkten Kinder hat diese gesetzliche Regelung einen äusserst charmanten Nebeneffekt. Obwohl sie zivilrechtlich bereits die rechtmässigen Eigentümer einer wertvollen Immobilie sind, bleibt ihr steuerbares Vermögen in Bezug auf dieses Objekt bei null. Das Gesetz schützt die junge Generation hier davor, durch eine lebzeitige Schenkung steuerlich überlastet zu werden, bevor sie überhaupt die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Objekt besitzt. Erst an dem Tag, an dem die Nutzniessung (beispielsweise durch den Tod der Eltern oder durch einen schriftlichen Verzicht) im Grundbuch gelöscht wird, wandert der Vermögenswert steuerlich zu den Kindern.
Wo Steuern anfallen, dürfen im Schweizer Steuersystem in der Regel auch entsprechende Abzüge geltend gemacht werden. Da der Nutzniesser das Einkommen und das Vermögen versteuert, steht ihm gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB Art. 756) auch das Recht zu, die damit verbundenen laufenden Kosten steuerlich in Abzug zu bringen. Hierzu gehören in erster Linie die Hypothekarzinsen sowie die regelmässigen, werterhaltenden Unterhaltskosten (wie Reparaturen, Malerarbeiten oder der Ersatz der Heizung).
Die Eltern können diese Auslagen in ihrer Steuererklärung entweder effektiv nachweisen oder – je nach Kanton und Alter der Immobilie – einen pauschalen Abzug (meist 10 bis 20 Prozent des Eigenmietwerts) geltend machen. Dies führt in der Praxis oft zu einer spürbaren Reduktion ihrer Steuerlast. Die Kinder hingegen können keinerlei Unterhaltskosten steuerlich absetzen, selbst wenn sie die Handwerkerrechnungen aus eigener Tasche bezahlt haben sollten. Bezahlen die Kinder den Unterhalt, gilt dies steuerlich als eine verdeckte Zuwendung an die Eltern, die nicht abzugsfähig ist.
Die gesetzliche Aufteilung der Kosten zwischen Eigentümer und Nutzniesser ist im Zivilgesetzbuch haarklein geregelt und bildet das Fundament für die steuerliche Abzugsfähigkeit. Das Gesetz unterscheidet strikt zwischen dem gewöhnlichen und dem ausserordentlichen Unterhalt:
Weil die Kinder die grossen, werterhaltenden Sanierungskosten steuerlich nicht absetzen können, solange eine Nutzniessung besteht, wählen viele Schweizer Familien bei der Nachlassplanung alternativ das Wohnrecht. Das Wohnrecht ist restriktiver als die Nutzniessung: Die Eltern dürfen das Haus zwar lebenslang selbst bewohnen, aber sie dürfen es niemals an Dritte vermieten.
Der steuerliche Vorteil des Wohnrechts liegt in der Flexibilität der Kostenverteilung. Während bei der Nutzniessung das Gesetz die Kosten- und Steueraufteilung starr vorgibt, können beim Wohnrecht die vertraglichen Vereinbarungen im Schenkungsvertrag freier gestaltet werden. Wird vereinbart, dass die Kinder sämtliche Unterhaltskosten (inklusive des gewöhnlichen Unterhalts) tragen, können die Kinder diese Kosten in vielen Kantonen steuerlich von ihrem eigenen Einkommen absetzen – vorausgesetzt, das Wohnrecht wurde im Vertrag entsprechend ausgestaltet.
Die gesetzliche Grundregel bei einer Nutzniessung in der Schweiz ist unmissverständlich: Der Nutzniesser zahlt die Einkommens- und Vermögenssteuer sowie den gewöhnlichen Unterhalt, während der Eigentümer steuerlich entlastet bleibt, dafür aber für Grossinvestitionen aufkommen muss.
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Wer eine Immobilie mit Nutzniessung an seine Kinder übergibt, sollte den exakten Zustand der Liegenschaft im Auge behalten. Stehen in den nächsten Jahren grössere Sanierungen an, ist die Nutzniessung aufgrund der mangelnden steuerlichen Abzugsfähigkeit der Sanierungskosten für die Kinder oft unvorteilhaft. In solchen Fällen ist es ratsam, entweder die Sanierung vor der Schenkung durch die Eltern durchführen zu lassen oder die Übertragung statt über eine Nutzniessung über ein massgeschneidertes, vertraglich optimiertes Wohnrecht abzuwickeln, um das steuerliche Sparpotenzial innerhalb der Familie voll auszuschöpfen.
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