Wer im Jahr 2026 eine Immobilie in der Schweiz verkauft, sieht sich oft mit einer beträchtlichen Grundstückgewinnsteuer konfrontiert. Angesichts der massiven Wertsteigerungen der letzten Jahrzehnte – besonders in gefragten Regionen wie dem Genferseebecken oder dem Zürcher Wirtschaftsraum – macht die Steuer oft einen signifikanten Teil des Verkaufserlöses aus. Viele Eigentümer entscheiden sich daher für den Privatverkauf, um die Maklerprovision von üblicherweise 2 % bis 3 % einzusparen. Doch kaum ist der Kaufvertrag beim Notar unterzeichnet, folgt der nächste strategische Gedanke: Wenn ich die Arbeit des Maklers selbst erledigt habe, kann ich diesen „virtuellen“ Aufwand dann wenigstens bei der Steuererklärung als Abzugsposten geltend machen? Die Logik dahinter scheint bestechend: Hätte man einen Makler beauftragt, wäre der Gewinn um dessen Provision geschmälert worden, und man hätte weniger Steuern gezahlt. Warum sollte man also bestraft werden, nur weil man die Arbeit selbst investiert hat? Dieser Guide erklärt, warum das Schweizer Steuerrecht hier eine sehr strikte Grenze zieht und welche Kosten Sie beim Privatverkauf stattdessen geltend machen können, um Ihre Steuerlast legal zu senken.
Egal, welche Fragen du rund um Immobilien hast – Loft ist da, um sie dir übersichtlich, verständlich und zuverlässig zu beantworten.
Stelle Fragen zu einer ImmobilieNein, die gesparte Maklerprovision kann nicht von der Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden. Das Schweizer Steuerrecht folgt dem Realitätsprinzip: Es können nur Kosten abgezogen werden, die effektiv angefallen sind und durch eine Rechnung belegt werden können. Fiktive Kosten oder die eigene Arbeitszeit sind nicht abzugsfähig. Wer ohne Makler verkauft, spart zwar die Provision, kann aber nur die tatsächlich bezahlten Inseratekosten, Notariatsgebühren und ähnliche Drittauslagen vom Gewinn abziehen.
In der Schweizer Steuerpraxis des Jahres 2026 ist das Prinzip der „effektiven Kosten“ unumstösslich. Die Grundstückgewinnsteuer basiert auf der Differenz zwischen dem damaligen Anlagepreis (Kaufpreis plus wertvermehrende Investitionen) und dem heutigen Verkaufspreis, abzüglich der tatsächlichen Verkaufskosten.
Steuerbehörden akzeptieren als Abzug nur Beträge, die zu einem Mittelabfluss beim Steuerpflichtigen geführt haben. Da Sie beim Privatverkauf keine Provision an einen Dritten überwiesen haben, ist Ihr steuerbarer Gewinn rechnerisch höher als bei einem Verkauf mit Makler. Der Fiskus sieht dies nicht als „Bestrafung“ des Eigenaufwands, sondern als einfache Abbildung der realen Geldflüsse. Kurz gesagt: Wo keine Rechnung vorliegt, gibt es keinen Abzug.
Ein häufiger Streitpunkt vor den kantonalen Steuerrekurskommissionen ist die Anrechnung der eigenen Arbeitszeit. Viele Privatverkäufer investieren hunderte Stunden in die Erstellung des Dossiers, die Durchführung von Besichtigungen und die Verhandlungen mit Banken.
Rechtlich gesehen gilt diese Arbeit jedoch als Eigenleistung am eigenen Vermögen. Würde der Staat diese Zeit als Abzug zulassen, müsste er sie konsequenterweise auf der anderen Seite als Einkommen versteuern – was für die meisten Eigentümer unter dem Strich keinen Vorteil brächte. Daher bleibt die eigene Arbeitskraft beim Immobilienverkauf steuerlich neutral. Das bedeutet für Sie: Ihre Mühe wird durch die gesparte Provision belohnt, die Ihnen brutto im Portemonnaie bleibt, aber sie mindert nicht die Bemessungsgrundlage für die Grundstückgewinnsteuer.
Auch wenn die grosse Position der Maklerprovision wegfällt, unterschätzen viele Privatverkäufer die Summe der kleinen Beträge. Im Jahr 2026 sind die Kosten für eine professionelle Vermarktung auch ohne Makler gestiegen. Sämtliche Auslagen, die in direktem Zusammenhang mit dem Verkauf stehen, sind abzugsfähig – sofern Sie die Belege aufbewahren.
Die Gebühren für Schaltungen auf den grossen Schweizer Immobilienportalen sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Ob Einzelschaltung oder Laufzeit-Abo: Diese Kosten sind vollumfänglich abzugsfähig. Bewahren Sie die digitalen Quittungen sorgfältig auf.
Um im aktuellen Markt mit den Profis mitzuhalten, beauftragen viele Privatverkäufer Fotografen für High-End-Bilder, Drohnenaufnahmen oder die Erstellung von virtuellen 3D-Rundgängen. Da es sich hierbei um Rechnungen von Drittfirmen für den Verkaufszweck handelt, werden diese Kosten von den Steuerämtern in der Regel problemlos akzeptiert.
Wie wir in früheren Guides gesehen haben, ist ein aktueller GEAK (Gebäudeenergieausweis) im Jahr 2026 oft zwingend oder zumindest dringend empfohlen. Die Kosten für den Energieberater, der dieses Dokument erstellt, gelten als notwendige Verkaufsnebenkosten und mindern den steuerpflichtigen Gewinn. Das Gleiche gilt für den Grundbuchauszug oder die Einholung von aktuellen Schätzungen durch zertifizierte Gutachter.
Neben den reinen Marketingkosten gibt es weitere Positionen, die oft vergessen werden, wenn man den Verkauf selbst abwickelt.
Haben Sie einen Anwalt oder einen spezialisierten Berater beigezogen, um den Kaufvertrag zu prüfen oder die Reservationsvereinbarung rechtssicher zu gestalten? Diese Honorarnoten sind als Verkaufsspesen abzugsfähig.
Oft muss eine Immobilie vor dem Verkauf geräumt (Entsorgung alter Möbel) oder professionell gereinigt werden, um einen guten Eindruck bei den Besichtigungen zu hinterlassen. Rechnungen von Räumungsfirmen oder Reinigungsunternehmen können ebenfalls geltend gemacht werden, sofern sie unmittelbar dem Verkauf dienen.
Die Steuerämter sind im digitalen Zeitalter effizienter, aber auch strenger geworden. Ein handgeschriebener Zettel reicht heute nicht mehr aus. Um Ihre Abzüge beim Privatverkauf durchzubringen, müssen Sie eine lückenlose Belegsammlung vorweisen können.
Es empfiehlt sich, von Beginn des Verkaufsprozesses an einen separaten Ordner (digital oder physisch) anzulegen, in dem jede noch so kleine Rechnung landet. Wenn Sie am Ende des Prozesses die Grundstückgewinnsteuererklärung ausfüllen, können Sie diese Positionen unter dem Punkt „Verkaufsspesen“ zusammenfassen. Auch wenn die Summe dieser Kleinausgaben die Maklerprovision nicht erreicht, kann sie bei einem hohen Steuersatz dennoch mehrere tausend Franken Steuerersparnis bedeuten.
Lohnt sich der Privatverkauf also trotz der fehlenden Abzugsfähigkeit der „gesparten“ Provision? Das ist eine rein wirtschaftliche Abwägung.
Wenn ein Makler durch sein Netzwerk und seine Verhandlungserfahrung einen Verkaufspreis erzielt, der mehr als 3 % über Ihrem Privatverkaufspreis liegt, hat er sich faktisch selbst finanziert – und seine Provision ist zudem steuerlich abzugsfähig, was die Steuerrechnung drückt. Wenn Sie jedoch zutrauen, denselben Preis wie ein Profi zu erzielen, bleibt Ihnen die gesparte Provision als Reingewinn erhalten, auch wenn Sie darauf etwas mehr Grundstückgewinnsteuer zahlen müssen.
Ist die gesparte Maklerprovision abzugsfähig? Die Antwort ist ein klares Nein. Der Schweizer Fiskus lässt keine Luftbuchungen zu. Nur wer Geld ausgibt, darf den Abzug einfordern. Wer selbst Hand anlegt, spart zwar die Kosten, erhöht aber gleichzeitig seinen steuerbaren Gewinn.
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Konzentrieren Sie sich beim Privatverkauf darauf, alle effektiven Auslagen – von der Drohnenaufnahme bis zum Notariatsentwurf – akribisch zu sammeln. Im Jahr 2026 ist eine saubere Eigentümer-Due-Diligence auch bei der Steuererklärung der Schlüssel, um nicht mehr zu zahlen, als gesetzlich notwendig ist. Der Gewinn aus dem Verkauf Ihrer Immobilie ist Ihr Erfolg – eine professionelle Dokumentation sorgt dafür, dass dieser Erfolg nicht unnötig durch steuerliche Versäumnisse geschmälert wird.
Egal, welche Fragen du rund um Immobilien hast – Loft ist da, um sie dir übersichtlich, verständlich und zuverlässig zu beantworten.
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